Wunsch- und Wahlrecht

Wunsch- und Wahlrecht bedeutet unter anderem, dass Rehabilitand*innen sich die Klinik für ihre ambulante oder stationäre Rehabilitation selbst aussuchen können. Der Leistungsträger, der die Reha bezahlt, muss dieser Wahl nachkommen, sofern dem keine medizinischen Gründe entgegenstehen. [CT1]